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Häufig gestelle Fragen
- Berlin: ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 23 Beschaffenheit)
- Brandenburg: ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 32 Beschaffenheit)
- Hessen: ca. 1,20 m hoher Maschendrahtzaun (§ 15 Beschaffenheit)
- Niedersachsen: bis zu 1,20 m hoher Zaun (§ 28 Beschaffenheit der Einfriedung)
- Nordrhein-Westfalen: ca. 1,20 m hohe Mauer oder Zaun (§ 35 Beschaffenheit)
- Rheinland-Pfalz: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 Einfriedungspflicht)
- Saarland: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 43 Einfriedungspflicht)
- Sachsen-Anhalt: bis 2,00 Meter hoher Zaun (§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen)
- Schleswig-Holstein: ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht (§ 31 Beschaffenheit der Einfriedigung)
- Thüringen: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 Einfriedungspflicht)
Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen regeln die Ausgestaltung der Einfriedung in den kommunalen (örtlichen) Bauvorschriften, welche dem Nachbarrecht vorstehen.
Ja, sofern vom Nachbar genehmigt. Die Unterhaltskosten müssen dann von beiden getragen werden (gemeinsam genutzte Anlage). Solange einer der Nachbarn am Fortbestand der Einfriedung Interesse hat, darf sie ohne seine Zustimmung nicht beseitigt oder geändert werden.
Ohne Einwilligung muss der Mindestabstand zur Grenze, im Normalfall mindestens 0,5 m (siehe Bebauungsplan), eingehalten werden. Der Eigentümer muss dann allein für die Instandhaltung aufkommen. Er kann den Zaun auch jederzeit wieder entfernen, ohne dass der Nachbar widersprechen könnte.
TIPP: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie ihr Vorhaben zur Grundstücksabgrenzung zusammen mit Ihren Nachbarn besprechen, um eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden.
In einigen Bundesländern gibt es eine Einfriedungspflicht, die meist erst dann greift, wenn es ein entsprechendes Verlangen seitens eines Nachbarn gibt.
Bei verpflichtenden Zäunen auf der Grundstücksgrenze sind die Kosten i.d.R. von beiden Nachbarn zu tragen – es gibt aber auch abweichende Bestimmungen, wie den Grundsatz der Rechtseinfriedung.
Bundesländer, wie Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, haben keine Einfriedungspflicht.
In der Regel wird eine Baugenehmigung für einen Zaun notwendig, wenn er eine gewisse Höhe überschreitet, oder wenn der Zaun an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt und dort eine bestimmte Höhe überschreitet.
Die jeweils gültigen Regeln können der Landesbauordnung entnommen werden. Die Vorschriften gelten übrigens auch für Hecken bzw. sogenannte „lebendige Einfriedigungen“.
TIPP: Fragen Sie in Ihrer jeweiligen Kommune nach gesonderten Einfriedungssatzungen!
Ausführliche Informationen können Sie diesem PDF entnehmen.
Ein guter Zaun schafft gute Nachbarn!
Robert Lee Frost (1874 - 1963)